Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Bedingungen für unsere Maklerleistungen: Zustandekommen des Vertrages, Umfang der Tätigkeit, Provision und Haftung.
Stand: 4. September 2026
1 Geltung und Zustandekommen des Maklervertrags
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Maklerleistungen der immostarter GmbH. Sie werden Bestandteil des Maklervertrags, wenn wir bei Vertragsschluss auf sie hinweisen und dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 BGB).
a) Grundsatz Nimmt der Empfänger unsere Maklerleistung, insbesondere den Nachweis oder die Vermittlung einer Gelegenheit, in Kenntnis unserer Provisionserwartung in Anspruch, kommt zwischen ihm (Maklerkunde) und uns ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande. Auf die Provisionsforderung weisen wir vor der Bekanntgabe des Objekts ausdrücklich hin.
b) Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf nach § 656a BGB der Textform. Für diese Objekte kommt ein Maklervertrag daher nicht durch die bloße Anforderung eines Exposés zustande, sondern erst, wenn die Erklärungen beider Seiten in Textform vorliegen. Ohne Einhaltung der Textform ist der Vertrag nichtig; ein Provisionsanspruch entsteht dann nicht.
Textform bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB). Eine E-Mail genügt; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
2 Vertraulichkeit/Weitergabeverbot
Die uns übersandten Angebote und Informationen, insbesondere Exposés und deren Inhalt, sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform untersagt.
Verletzt der Maklerkunde diese Pflicht schuldhaft und schließt der Dritte, an den er die Informationen weitergegeben hat, einen Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so schuldet der Maklerkunde Schadenersatz in Höhe der Provision, die bei einem eigenen Abschluss angefallen wäre.
Dem Maklerkunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
3 Angebote
Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum sowie Zwischenverkauf und Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
Die objektbezogenen Angaben beruhen auf den Auskünften des Verkäufers oder Vermieters. Wir haben sie nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft und übernehmen hierfür keine eigene Gewähr; dem Kunden obliegt es, die Angaben zu prüfen.
Für eigenes Verschulden haften wir nach Maßgabe von § 10 dieser Bedingungen.
4 Entstehen des Provisionsanspruchs
Die Bekanntgabe der Objektadresse und/oder des Anbieters (Nachweis) erfolgt unter ausdrücklichem Hinweis auf unsere Provisionsforderung für den Fall des Ankaufs oder der Anmietung.
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Hauptvertrag über das benannte Objekt zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit genügt.
Wird der Hauptvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen oder über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners abgeschlossen, bleibt der Provisionsanspruch bestehen, soweit das zustande gekommene Geschäft dem angebotenen wirtschaftlich gleichwertig ist. Ob eine solche Gleichwertigkeit vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
5 Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags. Fällig wird er mit Zugang unserer Rechnung.
Kommt der Hauptvertrag ohne unsere Beteiligung zustande, hat uns der Kunde unverzüglich Auskunft über den Abschluss, den wesentlichen Inhalt des Vertrags und die Bemessungsgrundlage der Provision zu erteilen.
6 Höhe der Provision
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. dem Gesamtmietpreis. Alle nachstehenden Sätze verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %.
a) Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Provision 3,57 % des wirtschaftlichen Kaufpreises je Vertragspartei. Werden wir für beide Seiten tätig, können wir die Provision nach § 656c BGB nur von beiden Parteien in gleicher Höhe verlangen; eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Hat nur eine Partei einen Maklervertrag mit uns geschlossen, kann sich die andere Partei nach § 656d BGB zur Zahlung von höchstens der Hälfte der vereinbarten Provision verpflichten. Diese Verpflichtung wird erst wirksam, wenn die erste Partei die Zahlung ihres Anteils nachgewiesen hat.
b) Sonstige Kaufobjekte Bei Mehrfamilienhäusern, unbebauten Grundstücken und Gewerbeobjekten beträgt die Verkäuferprovision 2,38 % und die Käuferprovision 3,57 % des wirtschaftlichen Kaufpreises, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die §§ 656a bis 656d BGB finden auf diese Objekte keine Anwendung.
c) Vermietung von Gewerbeobjekten Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mieterprovision 3,57 Monatsmieten.
d) Vermietung von Wohnraum Es gilt das Bestellerprinzip: Ein Entgelt schuldet nur, wer uns den Auftrag erteilt hat. Von einem Wohnungssuchenden können wir ein Entgelt nur verlangen, wenn wir ausschließlich wegen seines Auftrags tätig geworden sind; es beträgt höchstens zwei Monatsmieten ohne Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (§§ 2, 3 WoVermRG).
7 Doppeltätigkeit
Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (Verkäufer/Vermieter) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit sind wir zur Unparteilichkeit verpflichtet.
Beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gilt dies mit der Maßgabe des § 656c BGB: Werden wir für beide Seiten tätig, können wir die Provision nur von beiden Parteien in gleicher Höhe verlangen. Lassen wir uns von einer Partei ganz oder teilweise von der Provision freistellen, entfällt auch der Anspruch gegen die andere Partei.
8 Vorkenntnis
Ist dem Kunden das von uns angebotene Objekt bereits bekannt, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang unseres Angebots, und die Vorkenntnis auf Verlangen nachzuweisen.
Unterlässt der Kunde diesen Hinweis schuldhaft, hat er uns die Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstehen, dass wir im Vertrauen auf die fehlende Vorkenntnis weiter tätig werden.
9 Tippgeber-Vergütung
Wer uns ein konkretes Objekt oder einen konkreten Interessenten benennt, ohne selbst maklerisch tätig zu werden (Tippgeber), kann hierfür eine Vergütung erhalten. Voraussetzungen für den Erhalt einer Tippgeber-Vergütung sind:
- Die Benennung erfolgt, bevor uns das Objekt oder der Interessent bekannt ist, und ist ursächlich für unsere Tätigkeit.
- Der Benannte hat in die Weitergabe seiner Kontaktdaten an uns eingewilligt; der Tippgeber weist die Einwilligung auf Verlangen nach.
- Aufgrund unserer Tätigkeit kommt ein Hauptvertrag zustande.
- Unsere Provision aus diesem Hauptvertrag ist vollständig bei uns eingegangen.
- Die Höhe der Vergütung ist vor der Benennung in Textform vereinbart.
Der Tippgeber beschränkt sich auf die Benennung. Übernimmt er darüber hinaus Tätigkeiten eines Maklers, insbesondere Verhandlungen, Besichtigungen oder die Vermittlung, bedarf er einer eigenen Erlaubnis nach § 34c GewO; ein Anspruch nach dieser Regelung entsteht dann nicht.
Die Vergütung wird nach vollständigem Eingang unserer Provision fällig. Sie ist vom Tippgeber selbst zu versteuern; wir führen für ihn keine Steuern ab. Ohne eine Vereinbarung über die Höhe besteht kein Anspruch.
- die Immobilie bzw. das Grundstück ist uns nicht bereits bekannt,
- die Immobilie bzw. das Grundstück ist noch nicht öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben (z.B. in Zeitungen, auf Internetportalen oder durch Verkaufsschild)
- zwischen uns und dem Tippgeber wurde eine schriftliche Vereinbarung über das Tippgeber-Geschäft abgeschlossen,
- Wir schließt einen Maklervertrag mit dem Verkäufer ab, wonach eine Provision nach Nr. 6 dieser AGB vereinbart ist,
- die Zahlung des wirtschaftlichen Kaufpreises darf nicht auf das Bankkonto des Tippgebers geleistet werden und
- der Tippgeber darf nicht gleichzeitig auch Eigentümer der empfohlenen Immobilie bzw. des Grundstücks sein.
10 Haftungsbegrenzung
Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso haften wir unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11 Informationspflicht nach VSBG
Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen uns und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) durchzuführen.
12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Seiten ist Dortmund.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Dortmund Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis (§ 38 ZPO). Gesetzlich zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
13 Salvatorische Klausel
Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder wird sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
Ihr immostarter - Team
Fragen zu diesem Dokument beantworten wir gern persönlich: info@immostarter.de oder 0231 / 580 68 115. Zur Kontaktseite.
